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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 20.09.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 174/04
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4 | |
ZPO § 115 Abs. 3 | |
InsO § 305 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 174/04
Im Beschwerdeverfahren
betr. Prozesskostenhilfe
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 20.9.2004 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 10.8.2004 - 1 Ca 746/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Klage, mit der er sich gegen eine Versetzung von F. nach G. wendet.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 9.4.1996 beschäftigt. In einem vorhergehenden Rechtsstreit (2 Ca 1536/03) stritten die Parteien um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dort verglichen sich die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 12.5.2004 nach G. versetzt. Hiergegen hat der Kläger am 2.6.2004 Klage erhoben und gleichzeitig Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt. Die Beklagte ist vertreten durch den Einzelhandelsverband. Die Rechtspflegerin hat die voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits auf 402,32 EUR ohne Abschluss eines Vergleichs sowie im Falle eines Vergleichsabschlusses mit 586,28 EUR berechnet. Das Arbeitsgericht hat das zu berücksichtigende Einkommen mit 575,30 EUR errechnet und unter Hinweis auf § 115 Abs. 3 ZPO Prozesskostenhilfe versagt. Gegen diesen am 12.8.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 20.8.2004 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Der Kläger beruft sich mit seiner Beschwerde darauf, er befinde sich derzeit im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach § 305 InsO. Seine momentane Verschuldung betrage derzeit ca. 40.500 EUR. Er sei daher nicht in der Lage, Prozesskosten zu tragen.
Nach seinen Angaben in der Erklärung über die persönlichen Verhältnisse verfügt er über ein Bruttoeinkommen von ca. 2.300 EUR, wovon Lohnsteuer i.H.v. ca. 385 EUR und Sozialversicherungsbeiträge von ca. 480 EUR abgehen. Die 18jährige Tochter verfügt über eigenes Einkommen i.H.v. 385 EUR. Als Vermögen hat der Kläger eine Ferienwohnung in G. angegeben. Der Wert ist nicht ersichtlich. Wohnkosten hat der Kläger nach seinen Angaben i.H.v. 250 EUR. Weiter hat er Schulden in Höhe von ca. 40.245,10 EUR behauptet und auf eine Liste verwiesen. An Unterlagen hat der Kläger 2 Gehaltsabrechnungen aus Juli und August 2003, Ablichtungen eines Kontoauszuges vom 24.6.2004 und ein Schriftstück "Anlage zum Schuldenbereinigungsplan K." eingereicht. Diese Aufstellung hat er erneut mit der Beschwerde vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Klägers hat nicht Erfolg.
Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen, § 114 ZPO. Aus seinen Angaben und Unterlagen ergibt sich nicht, dass das vom Gericht errechnete zu berücksichtigende Einkommen von 575,30 EUR falsch ermittelt ist.
Vorab sei darauf hingewiesen, dass das Arbeitsgericht bereits die angegebenen Wohnkosten berücksichtigt hat, obwohl sie nicht glaubhaft gemacht sind. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass das Vermögen des Klägers, nämlich die Ferienwohnung in G., nicht eingesetzt werden kann. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Berechnung ist daher ohnehin schon günstiger erfolgt, als der Kläger im derzeitigen Stadium verlangen kann.
Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er Schulden in Höhe von rund 40.000 EUR hat, deren Tilgung einkommensmindernd nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen sind. Nach dieser Vorschrift sind weitere Beträge vom Einkommen abzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. Diese Vorschrift stellt eine Härteklausel dar, die verhindern soll, dass die Partei sich in ihrer bisherigen Lebensführung wegen des Prozesses wesentlich einschränken muss. Die Angemessenheit ist vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Kriterien dafür sind Anlass und Höhe der Belastung, auch im Verhältnis zum Einkommen und der Zeitpunkt der Entstehung (Reichold/Putzo, Rn. 13 zu § 115 ZPO). Es ist daher, damit die Angemessenheit geprüft werden kann, erforderlich, dass die Partei angibt, wann und aus welchem Grund die Verpflichtungen entstanden sind. Hierzu fehlen jegliche Angaben. Hinzu kommt, dass der Kläger das Bestehen der Verbindlichkeiten nicht nachgewiesen hat. Es kann anhand der vorliegenden Ablichtungen der Lohnabrechnungen allenfalls von dem Bestehen einer Lohnpfändung im Jahr 2003 ausgegangen werden, mehr aber nicht.
Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich eine außergerichtliche Schuldenbereinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO versucht. Die eingereichte Liste ist als Beweis hierfür nicht geeignet.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Der Wert ergibt sich mit einem Monatsentgelt, d.i. 2.200 EUR.
Ende der Entscheidung
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